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Wissenswertes · Gutachten verstehen

Falsches Gutachten: Wann können sich Sachverständige strafbar machen?

Ein fachlich fehlerhaftes Gutachten ist nicht automatisch eine Straftat. Für eine strafrechtliche Bewertung kommt es auf den konkreten Tatbestand, die Art der Aussage, den Verfahrensrahmen und die nachweisbaren Umstände an.

Fachliche Kritik und strafrechtliche Bewertung unterscheiden

Unzureichend begründete Schlussfolgerungen, methodische Schwächen oder ein fachlicher Irrtum können Anlass für eine Gutachtenprüfung sein. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der Sachverständige bewusst falsch ausgesagt oder einen anderen Straftatbestand verwirklicht hat.

Eine methodenkritische Stellungnahme untersucht die fachliche Qualität und Nachvollziehbarkeit. Ob ein strafbarer Sachverhalt vorliegt, ist eine davon zu trennende rechtliche Frage. Auch eine andere fachliche Einschätzung allein beweist weder die Unwahrheit einer Aussage noch einen Vorsatz.

Falsche Aussage vor Gericht und Meineid

§ 153 StGB erfasst die vorsätzlich falsche uneidliche Aussage eines Sachverständigen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ein schriftliches Privatgutachten allein erfüllt diese Voraussetzungen nicht bereits deshalb, weil es Fehler enthält.

Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört, kann sich wegen Meineids nach § 154 StGB strafbar machen. Der Grundtatbestand sieht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vor; in minder schweren Fällen sind es sechs Monate bis fünf Jahre. Für bestimmte fahrlässige Falscheide und falsche Versicherungen an Eides Statt enthält § 161 StGB eine eigene Strafvorschrift.

Andere Straftatbestände haben eigene Voraussetzungen

Bei einem schriftlichen Privatgutachten können je nach Sachverhalt andere Vorschriften zu prüfen sein. Sie greifen jedoch nicht automatisch:

  • Betrug: § 263 StGB verlangt insbesondere eine vorsätzliche Täuschung über Tatsachen, einen dadurch hervorgerufenen oder aufrechterhaltenen Irrtum, einen entsprechenden Vermögensschaden und die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Ein fachlich unzutreffendes Ergebnis allein genügt nicht.
  • Urkundenfälschung: § 267 StGB betrifft die Herstellung unechter Urkunden, das Verfälschen echter Urkunden oder deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr. Ein inhaltlicher Fehler macht eine tatsächlich vom angegebenen Aussteller stammende Urkunde nicht schon unecht.
  • Falsche Versicherung an Eides Statt: § 156 StGB setzt eine entsprechende falsche Versicherung oder darauf bezogene falsche Aussage vor einer dafür zuständigen Behörde voraus. Ein gewöhnliches Gutachten ist nicht automatisch eine solche Versicherung.

Einwände konkret und nachvollziehbar benennen

Für eine fachliche Prüfung sind konkrete Textstellen, die zugrunde liegenden Informationen und die verwendeten Methoden hilfreicher als pauschale Vorwürfe. Ob neben fachlichen Einwänden auch rechtliche Schritte sinnvoll und möglich sind, sollte anhand der vollständigen Unterlagen anwaltlich geprüft werden. Ein Prüfauftrag hemmt oder wahrt keine gerichtlichen Fristen.

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